Satzung des Bouldercity Dresden e.V.

Präambel
Der Bouldercity Dresden e.V. fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen jeden Alters, unabhängig von Herkunft, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gruppenzugehörigkeit oder Behinderung.
Der Verein wendet sich ausdrücklich gegen Rassismus, Sexismus und Diskriminierung. Personen, die den Toleranzgedanken des Vereins nicht teilen, können nicht Mitglied des Vereins werden oder sein.
Der Bouldercity Dresden e.V. tritt im Vereinsleben jeglicher Form von Diskriminierung und Gewalt, sei sie physischer, psychischer oder sexualisierter Art, entgegen.
Das in der Satzung verwendete geschlechtsneutrale Begriff “Mitglied” bezeichnet natürliche und juristische Personen im Sinne des ersten Satzes der Präambel, die sich zu einer Mitgliedschaft im Verein entschieden haben.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Bouldercity Dresden". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

  3. Der Verein vertritt die Grundsätze der ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Toleranz und steht für die Gleichberechtigung aller Mitglieder ein.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Zweck des Vereins im Sinne des §52 AO ist die Förderung des Sports, im besonderen des Bouldersports. Des Weiteren will der Verein zur Förderung der Bewegungserziehung von Kindern und Jugendlichen beitragen.

  3. Die Zwecke werden verwirklicht durch:

    1. Das Bereitstellen und Betreiben von Kletterflächen zum Bouldern (Boulderhalle)
    2. Die Organisation und Durchführung von Bouldertraining für Kinder und Jugendliche
    3. Die Durchführung von Veranstaltungen, die mit dem Vereinszweck in Verbindung stehen

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder online zu stellen.
     
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand, der Ablehnungen nicht zu begründen hat. Diese Entscheidung kann vom Vorstand delegiert werden.

  4. Die Mitgliedschaft wird mit der Bestätigung des Vorstandes wirksam.

§ 5 Mitgliedschaft

Folgende Arten der Mitgliedschaften sind möglich:

  1. Fördermitgliedschaft
  2. Ehrenmitgliedschaft
  3. Jugendmitgliedschaft
  4. Vollmitgliedschaft, wobei diese als eine der folgenden Mitgliedschafte ausgezeichnet ist:

4.1. Ordentliche Vollmitgliedschaft

4.2. Ermäßigte Vollmitgliedschaft

4.3. Solidarische Vollmitgliedschaft

$ 5 Abs. 1 Qualitäten der Mitgliedschaften

Merkmale der Mitgliedschaften abseits der in §7 genannten Rechte & Pflichten

sind:

  1. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle, wirtschaftliche oder ideelle Leistungen. Sie besitzen weder Wahl- noch Stimmrecht, jedoch Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Sie halten kein Recht auf Nutzung der durch den Verein betriebenen Kletterflächen sowie Teilnahme am Sportbetrieb inne. Fördermitglieder können nicht für Vorstandsämter kandidieren oder gewählt werden.

  2. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Das Ehrenmitglied ist in seinen Rechten den eines Vollmitgliedes gleichgesetzt. Es besteht keine Pflicht zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages oder anderer Leistungen.

  3. Personen ab 6 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Jugendmitgliedschaften innehalten und ihre Mitgliedschaft im Rahmen des Kinder- und Jugendtrainings ausüben. Die Nutzungsrechte der durch den Verein betriebenen Kletterflächen sowie Teilnahme am Sportbetrieb orientieren sich am Alter des Mitglieds und sind in der Beitragsordnung festgehalten. Sie besitzen ein Rederecht auf der Mitgliedsversammlung. Sie besitzen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr weder Wahl- noch Stimmrecht auf der Mitgliedsversammlung. Mit dem Beginn des 16. Lebensjahres besitzen sie ein Wahl- und Stimmrecht auf der Mitgliedsversammlung. Sie können nicht für Vorstandsämter kandidieren oder gewählt werden.

  4. Vollmitglieder besitzen ein Rede-, Wahl- und Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, ein Nutzungsrecht der durch den Verein betriebenen Kletterflächen sowie Teilnahme am Sportbetrieb und Vereinsveranstaltungen. Sie beteiligen sich am Vereinsleben. Die Unterscheidung der Ordentlichen, Ermäßigten sowie Solidarischen Vollmitgliedschaft sind im Genaueren in der Beitragsordnung erklärt und unterscheiden sich in ihrer Qualität allein durch unterschiedliche finanzielle und wirtschaftliche Beitragsregelungen. Ein Mitglied kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragen. Während des Ruhens der Mitgliedschaft ist die Teilnahme am Sportbetrieb ausgeschlossen. Mitgliedsrechte und -pflichten im Übrigen bleiben bestehen. Zur Beitragspflicht gelten gesonderte Regelungen entsprechend der Beitragsordnung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet 

    a) mit dem Tod des Mitglieds,

    b) durch freiwilligen Austritt,

    c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

    d) durch Ausschluss aus dem Verein,

    e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Zugehörige Kündigungsfristen sind in der Beitragsordnung festgelegt.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeiten werden in einer Beitragsordnung festgehalten, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereines sonstige Leistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen zu erbringen. Für die Festsetzung der Arbeitsstunden sowie der ersatzweisen Stundenvergütung ist die Mitgliederversammlung zuständig.

  3. Mitglieder können die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen nach § 7 Punkt 2 Satz 1 durch die Leistung eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) abwenden. Die Beschlussfassung über die Form und den Umfang der Beitragspflicht, über die Höhe des Abgeltungsbetrages sowie weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied auf schriftlichen Antrag zeitlich befristet ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien oder den Beitrag stunden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitglieds dies geboten erscheinen lassen und die Stattgabe des Antrags die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins nicht gefährdet. Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss, an dem mindestens zwei Vorstandsmitglieder mitgewirkt haben müssen.

§ 7 Abs. 1 Umlagen

  1. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Der Beschluss erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  2. Die Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf das dreifache eines durch das Mitglied zu leistenden Monatsbeitrag nicht übersteigen.

§ 8 Aufwandsersatz

  1.  Mitglieder - soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden - und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.

  2. Soweit für den Aufwand steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

    a) dem/der 1. Vorsitzenden

    b) dem/der 2. Vorsitzenden

    c) dem/der Kassenwart*in

    d) bis zu einem/einer Schriftführer*in

    e) bis zu zwei Beisitzenden

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglieder des Vorstandes aus oben genannten Ämtern a) bis c) und einem Mitglied des Vorstandes aus oben genannten Ämtern a) bist e) gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Widerruflichkeit der Bestellung des Vorstandes ist auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung
    oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von jedem der Vorstandsmitglieder Textform oder fernmündlich einberufen werden kann. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Tagen einzuhalten.

  2. Die Vorstandssitzung leitet das anwesende Vorstandsmitglied welches gemäß §10 Absatz 1 zuoberst genannt wird. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

  3. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter eines der unter §10 Absatz 1 in Punkt a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiter*in der Vorstandssitzung.

  4. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- oder Finanzbehörden aus
    formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand durch Beschluss
    vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
    alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltung abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann der Vorstand vorsehen, dass die Mitgliederversammlung auch durch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung (hybride Versammlung) abgehalten werden. Zulässig ist dabei die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die Ton- und ggf. auch Bildübertragung aller
    Redebeiträge der teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert, so dass Rede-, Antrags-, Auskunftsrecht- und Stimmrechte auch der online teilnehmenden Mitglieder gesichert sind. Mit der Einladung sind die Zugangsvoraussetzungen für die virtuell teilnehmenden Mitglieder bekanntzugeben.

  2. In der Mitgliederversammlung kann jedes anwesende Mitglied seine in §5 und §7 beschriebenen Rechte wahrnehmen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des

    b) Festsetzung der Beitragsordnung

    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

    d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

    Vereins

    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

    f) Genehmigung des Haushaltsplanes

    e) Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Kalenderjahr, bevorzugt im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zeitgleich zur Einberufung gibt der Vorstand die Veranstaltungsform bekannt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

  3. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es
    sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom in § 10 Absatz 1 zuoberst genannten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, oder alle anwesenden Vorstandsmitglieder gleichrangig, bestimmt die Versammlung
    eine/n Leiter*in.

  2. Der/die Versammlungsleiter*in bestimmt eine/n Protokollführer*in.

  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter*in. Die
    Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.  

  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Verhinderte Mitglieder dürfen sich nur durch andere Mitglieder vertreten lassen. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des
    Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

  7. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung

    • die Person der/des Versammlungsleiter*in und der Protokollführer*in,

    • die Zahl der erschienenen Mitglieder

    • die Tagesordnung

    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

    • Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

  2. Über die Anträge der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrages auf die Tagesordnung ist die Zustimmung von einem Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1.  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 13, 14, 15 und 16 entsprechend.

§ 18 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden
    ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

  2. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Aushang in der Geschäftsstelle und über Veröffentlichung über die Homepage des Vereins unter der Rubrik "Datenschutzordnung für Mitglieder" für alle Mitglieder verbindlich.

§ 19 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an 

    Climbing for all e.V.
    Meißner Str. 128
    01445 Radebeul

    Bei Auflösung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit des erstgenannten geht das Vereinsvermögen an:

    Sonnenstrahl e.V. Dresden
    Goetheallee 13
    01309 Dresden

    mit der Verpflichtung, es nur für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Sports zu verwenden.

    Dresden, den 29.10.2024