Beitrags- und Gebührenordnung des Bouldercity
Dresden e.V.

§ 1 Präambel

Diese Beitrags- und Gebührenordnung regelt die Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen der Beitragsordnung können nur von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem festgelegten Zeitpunkt, ansonsten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.

§ 2 Höhe der Beiträge und Kündigungsfristen

(1) Arten der Mitgliedschaft:

  1. Ordentliche Vollmitgliedschaft
    ▪ 45€ Monatsbeitrag oder alternativ 500€ Jahresbeitrag
    ▪ immer zum Jahresende kündbar (mit 3 Monaten Frist)
  2.  Ermäßigte Vollmitgliedschaft
    ▪ 25€ Monatsbeitrag oder alternativ 280€ Jahresbeitrag
    ▪ immer zum Jahresende kündbar (mit 3 Monaten Frist)
    ▪ berechtigt sind Schüler*innen, Studierende, Auszubildende, Schwerbehinderte, Rentner*innen, Besitzer*innen eines Dresden- oder Ehrenamtspasses, FSJler*innen, Bundesfreiwilligendienstleistende, Bürgergeld- sowie sonstige Sozialhilfeempfänger*innen
    ▪ Ermäßigungsnachweiß muss dem Mitgliedsantrag beigefügt und Änderungen des
    Ermäßigungsstatus dem Vorstand eigenständig mitgeteilt werden
  3. Solidarische Vollmitgliedschaft
    ▪ 75€ Monatsbeitrag oder alternativ 225€ Quartalsbeitrag
    ▪ zum Ende jeden Quartals kündbar mit 14 Tagen Frist
  4. Jugendmitgliedschaft (6-18 Jahre)
    ▪ 25€ Monatsbeitrag oder alternativ 140€ Halbjahresbeitrag
    ▪ kann immer zum Ende des Monats Februar oder August gekündigt werden (mit einer Frist von jeweils einem Monat)
  5. Fördermitgliedschaft
    ▪ Mitgliedsbeitrag monatlich 10€ + Spendenanteil
    ▪ Jederzeit Kündbar zum Monatsende
  6. Ehrenmitgliedschaft
    ▪ Keine zu zahlenden Beiträge
    ▪ auf Lebenszeit

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich und im Voraus fällig. Er muss erstmals spätestens 14 Tage nach Beginn der Mitgliedschaft entrichtet werden. Die Fälligkeit beginnt immer im Eintrittsmonat der Mitgliedschaft. Für Formen der Mitgliedschaft, die alternativ die Zahlung des Mitgliedsbeitrags als Quartals-, Halbjahres- oder Jahresbeitrag vorsehen, wird dieser Quartals-, Halbjahres- oder Jahresbeitrag zum Beginn des jeweiligen Zeitraums fällig. Die Entscheidung des Mitglieds, den Beitrags als Quartals-, Halbjahres- oder Jahresbeitrag zu zahlen ist dem Vorstand mitzuteilen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, für Mitglieder ohne oder mit nur geringem Einkommen befristet einen reduzierten Beitrag festzulegen. Die Ermäßigung muss beantragt und durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.

(4) Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand über (Teil-)Rückerstattung entscheiden.

§ 3 Zahlweise und Fälligkeit

(1) Die Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen und sonstige Gebühren können mittels SEPA-Lastschriftverfahren oder per Dauerauftrag gezahlt werden. Beiträge, die mittels SEPA-Lastschriftverfahren bezahlt werden, werden zum fünften Werktag des jeweiligen Monats bzw. im Falle eines Quartals-, Halbjahres- oder Jahresbeitrag zum 5. Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts eingezogen. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilgenommen haben, entrichten ihre Beiträge bis spätestens jeden fünften Werktag des Monats, bzw. im Falle eines Quartals-, Halbjahres- oder Jahresbeitrag bis zum fünften Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts auf das Beitragskonto des Vereins. Bei Mahnungen werden Mahngebühren
von EUR 5,00 pro Mahnung erhoben.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen umgehend
schriftlich mitzuteilen. Wird das versäumt und dem Verein entstehen dadurch Mehrkosten, gehen diese zulasten des betreffenden Mitglieds.

§ 4 Säumnis

(1) Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung zwei Monate im Verzug, ergeht an das Mitglied eine schriftliche Mahnung. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht, so erfolgt gemäß §6 Abs. 3 der Satzung die Streichung von der Mitgliederliste.

§ 5 Umlagen

(1) Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen und zur Deckung eines kurzfristigen existenziellen Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, eingesetzt werden. Der Beschluss erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf das dreifache eines durch das Mitglied zu leistenden Monatsbeitrag nicht übersteigen.

(3) Nach einer Umlage ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 6 Arbeitsstunden

(1) Alle ordentlichen und ermäßigten Vollmitglieder (gemäß §2) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr müssen pro Jahr zwölf Arbeitsstunden zum Erhalt und zur Pflege der Vereinseinrichtungen erbringen. Für nicht erbrachte Stunden, erhebt der Verein pro Stunde einen Geldbetrag von 15 Euro, der am Ende des Kalenderjahres fällig wird und im gleichen Verfahren wie die Mitgliedsbeiträge zu entrichten ist.

§ 7 Weitere Gebühren

(1) Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.) können von den Mitgliedern gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Folgenden festgelegt sind.

◦ Kinder- und Jugendkurs 75,- € je Halbjahr

(2) Für die Nutzung der Vereinsräume durch Externe können Gebühren erhoben werden, deren Höhe im Einzelfall vom Vorstand festgelegt wird.

§ 8 Schlussbemerkung

Die hier vorliegende Fassung der Beitrags- und Gebührenordnung wurde am 04.12.2024 von den Vereinsmitgliedern beschlossen und ist ab diesem Tag gültig.